Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 04.03.2020
I. Allgemeiner Teil
I.1. Geltungsbereich
Alle Leistungen der VT VeranstaltungsTechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Bei abweichenden Vereinbarungen, auch die der Schriftformklausel, bedarf es der Schriftform. Faxschreiben und Emails werden als Zustellungen anerkannt.
I.2. Rechtsgrundlagen
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Leistungs- und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Maisach. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand München. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
I.3. Vertragsbedingungen
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH schließt Verträge jedweder Art ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Diese sind auch auf Nachträge, Vertragserweiterungen oder Änderungen anzuwenden. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Sollten dennoch mit einem Kunden individuelle Vereinbarungen getroffen worden sein, so gehen diese vor.
I.4. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der VT VeranstaltungsTechnik GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch die VT VeranstaltungsTechnik GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform.
Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
I.5. Haftung
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH haftet für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie hinsichtlich sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die VT VeranstaltungsTechnik GmbH beruhen. Dies gilt gleichermaßen für Erfüllungsgehilfen, derer sich die VT VeranstaltungsTechnik GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung sowie bei Ansprüchen des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt gleichermaßen für Erfüllungsgehilfen, derer sich die VT VeranstaltungsTechnik GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient.
In allen Fällen ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
I.6. Fälligkeit der Vergütung / Eigentumsvorbehalt / Aufrechnung / Verzug
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH ist berechtigt Vorkasse zu verlangen oder Zwischenabrechnungen vorzunehmen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach den jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preislisten aufgrund von Arbeitszeitprotokollen bzw. Lieferscheine sowie Kilometerabrechnungen. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Warengeschäften wird die vereinbarte Vergütung mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH behält sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vor.
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Kunden nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
II. Vermietung
II.1. Miete, Mietdauer, Gefahrenübergang
Die Leistung der VT VeranstaltungsTechnik GmbH (Vermieterin) besteht im Zur-Verfügung-Stellen des gemieteten Materials. Die Montage erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch die VT VeranstaltungsTechnik GmbH. Die Montage ist im Mietpreis nicht enthalten.
Die Mietzeit beginnt mit dem Verlassen der Mietsache ab unserem Lager und endet mit der Rücklieferung der Mietsache in unser Lager. Mit Beginn der Mietzeit geht die Gefahr auf den Mieter über. Bei Transport durch die VT VeranstaltungsTechnik GmbH geht die Gefahr bei Anlieferung am Erfüllungsort auf den Mieter über.
Die Sicherung und Bewachung der Mietsache sowie des zur Montage notwendigen Messe- und Veranstaltungsequipments obliegt dem Auftraggeber.
Sollte während des Mietzeitraums – insbesondere während der Abwesenheit unseres Personals – eine Bewachung oder Sicherung des Mietobjektes oder einzelner Montageteile objektiv sinnvoll erscheinen, trägt der Mieter hierfür die Kosten. Für Schäden und Folgeschäden insbesondere durch Diebstahl liegt die Haftung beim Mieter.
Der Mieter darf die Mietsache nicht in Betrieb nehmen, bevor sie von der Vermieterin freigegeben wurde. Die Freigabe erfolgt mit Übergabe der Mietsache an den Kunden.
Mietet der Mieter ein montiertes Objekt, ist er verpflichtet, sofort nach Fertigstellung an der Abnahme teilzunehmen. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Mieter über oder, wenn dies früher ist, mit der Inbetriebnahme.
Die Kontrolle der Betriebsbereitschaft und die Unterhaltspflicht während der Mietdauer obliegen dem Mieter. Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderungen, Um-, An- oder Aufbauten vorgenommen werden. Wo nichts anderes vereinbart wird, ist der Übergabeort Maisach. Eine eventuelle Anleitung für die Montage bzw. Aufstellung findet vor Ort statt. Der Mieter hat für eine übliche Zufahrt mit LKW, genügend Umschlags- und Lagerplatz sowie uneingeschränkten Zugang zum Montageort zu sorgen.
II.2. Termine
Die vereinbarten Liefertermine (bei montierten Objekten: Montage- und Demontagetermine) gelten unter Vorbehalt von unverschuldeten Hindernissen und Programmänderungen, insbesondere von Witterungseinflüssen, höherer Gewalt und der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. In derartigen Fällen haftet die Vermieterin nicht für Schäden aus Terminüberschreitungen. Ebenso setzen sie die vollständige und rechtzeitige vorherige Abklärung aller technischen Fragen, sowie die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
II.3. Eigentum
Das zur Verfügung gestellte Material mit sämtlichen Bestandteilen und allem Zubehör bleibt ausschließlich Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, dies Dritten anzuzeigen. Der Mieter darf das Material weder verpfänden, veräußern noch sonst an Dritte übereignen. Untervermieten oder Weiterverleihen des Mietgegenstandes ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin zulässig. Wird das Material durch Dritte in Gewahrsam genommen (z.B. Pfändung), so hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, und den Dritten auf das Eigentum der VT VeranstaltungsTechnik GmbH hinzuweisen. Allen daraus entstehenden Schaden und alle Folgekosten trägt der Mieter.
II.4. Pflichten des Kunden
Die Mietgegenstände sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und dürfen nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Der Kunde ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Die Vermieterin ist zur Instandsetzung der Mietgegenstände während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal gemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietgegenstände infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde verschuldensunabhängig einzustehen. Der Kunde haftet für Beschädigungen und Verlust bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände.
Des Weiteren hat der Kunde die Mietgegenstände vor Wetter– und Witterungseinflüssen zu schützen, die Schäden verursachen können. (z.B. starker Hagel, Regen, Wind, Blitzeinschlag etc.).Der Kunde ist verpflichtet, etwaiges elektrisches Zubehör vor Feuchtigkeit zu schützen. Der Kunde haftet in diesem Fall für Beschädigungen und Untergang der Mietsache bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände.
II.5. Gewährleistung
II.5.1.
Der Mieter hat die Mietsache unmittelbar nach Übergabe auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserlangung – in jedem Fall vor Beendigung der Nutzung – anzuzeigen. Für nachträglich angezeigte Mängel besteht keinerlei Anspruch auf Nachbesserung, Ersatz oder sonstige Verrechnung. Unterlässt der Kunde die Anzeige eines Mangels, so gilt der Zustand des entsprechenden Gegenstandes als genehmigt bzw. mangelfrei.
II.5.2.
Als zugesicherte Beschaffenheit gelten nur die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Eigenschaften der Mietsache. Technische Ratschläge und Empfehlungen durch die Vermieterin sowie werbliche Aussagen, Anpreisungen erfolgen außerhalb vertraglicher Verpflichtungen; insbesondere die Prüfung, ob sich die bestellte oder von der Vermieterin vorgeschlagene Mietsache für den vom Mieter vorgesehen Zweck eignet, obliegt allein dem Mieter.
II.5.3.
Die Vermieterin leistet für Mängel an der Mietsache zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
II.6. Rücktritt vom Mietvertrag
Ein Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag vor Beginn der im Mietvertrag vereinbarten Zeit ist der Vermieterin schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt des Rücktritts bestimmt sich nach dem Zugang der Rücktrittserklärung bei der VT VeranstaltungsTechnik GmbH.
Im Falle des Rücktritts schuldet der Kunde von der vereinbarten Miete folgende pauschale Miete:
bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn: 20%
bis zu einer Woche vor Mietbeginn: 40%
unter einer Woche vor Mietbeginn: 80%
Falls eigens für den Kunden Ware bestellt wurde, hat der Kunde die Kosten vollständig zu tragen, sofern die Vermieterin die Ware nicht stornieren, zurückgeben oder anderweitig verwerten kann. Der Kunde schuldet auch die Kosten die zusätzlich anfallen. Hierunter fallen Frachtkosten, Stornogebühren, etc. Bei anderweitiger Verwertung schuldet er die Differenz zwischen dem vereinbarten Mietpreis und dem Preis der durch die anderweitige Verwertung erzielt wurde.
Falls bei der Miete von montierten Objekten schon mit der Montage am vereinbarten Montageort begonnen wurde, oder die Montageteile schon für den Transport zum Montageort verladen wurden, hat der Kunde die Kosten vollständig zu tragen. Auch in diesem Fall schuldet der Kunde eventuell zusätzlich anfallende Kosten.
III. Warengeschäfte
Warengeschäfte sind solche Geschäfte, bei denen das Eigentum der Ware auf den Kunden übergehen soll.
III.1. Privatkundengeschäfte
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH schließt Kaufverträge mit Privatkunden nur auf Basis von Vorkasse und gegen Abholung ab. Lediglich Ware die eigens für den Kunden bestellt worden ist, kann auf Wunsch des Kunden kostenpflichtig geliefert werden.
III.2. Vertragsschluss
III.2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
III.2.2.
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Vertragsangebot zum Kauf der bestellten Kaufsachen dar. Dieses Vertragsangebot kann von uns innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich mittels Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Kaufsache an den Kunden erklärt werden. Im Falle einer Auftragsbestätigung ist diese vom Kunden unverzüglich zu überprüfen. Etwaige Abweichungen von der Bestellung hat der Kunde ebenso unverzüglich schriftlich an die VT VeranstaltungsTechnik GmbH mitzuteilen.
III.3. Preise, Zahlungsbedingungen
III.3.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager, exklusive Kosten für Verpackung und Fracht.
III.3.2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
III.3.3.
Alle Preisangaben verstehen sich in EURO. Eine Zahlung in Fremdwährung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall hat der Kunde Wechselkursänderungen zu unseren Lasten ab dem Datum der Auftragsbestätigung auszugleichen. Ein solcher Ausgleichsanspruch wird gleichzeitig mit der Kaufpreiszahlung fällig.
III.4. Lieferbedingungen
III.4.1.
Die Einhaltung der in der Auftragsbestätigung genannten Lieferzeiten setzt die vollständige und rechtzeitige vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sie setzt weiterhin die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
III.4.2.
Die Einhaltung der in der Auftragsbestätigung genannten Lieferzeit(en) steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits geleistete Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
III.4.3.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Zum vereinbarten Liefertermin abholfertig gemeldete Kaufsachen muss der Kunde innerhalb von 10 Tagen abholen; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Für die Lagerung erheben wir mit Beginn des Annahmeverzugs pauschal einen Betrag in Höhe von 0,2% des Werts der gelagerten Kaufsachen, maximal nicht mehr als 5% des Gesamtauftragswerts. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.
III.4.4.
Im Falle eines Lieferverzugs haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Pflichtverletzung beruht.
III.5. Gefahrübergang
III.5.1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der
Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
III.5.2.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
III.5.3.
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrückliche Bestellung und Kosten des Kunden.
III.6. Gewährleistung
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH gewährt dem Kunden Gewährleistung im gesetzlichen Umfang. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt aktuell für Neuware ein Jahr ab Gefahrübergang für Geschäftskunden, und zwei Jahre ab Gefahrübergang für Verbraucher.
Bei Verkauf von Gebrauchtware übernimmt die VT VeranstaltungsTechnik GmbH bei Geschäftskunden keine Gewährleistung. Beim Verkauf von Gebrauchtware an Privatkunden beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Gefahrübergang.
Mängel müssen der VT VeranstaltungsTechnik GmbH unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis von dem Mangel schriftlich angezeigt werden.
Ist oder wird die Ware mangelhaft oder fehlen Ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgrund von Fabrikationsfehlern oder Materialfehlern schadhaft, dann gewährt die VT VeranstaltungsTechnik GmbH nach Ihrer Wahl, unter Ausschluss von sonstigen Gewährleistungsansprüchen, wahlweise Ersatz oder Nachbesserung.
III.7. Rücktritt vom Kaufvertrag
Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag vor Übergabe an den Käufer ist der VT VeranstaltungsTechnik GmbH schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt des Rücktritts bestimmt sich nach dem Zugang der Rücktrittserklärung bei der VT VeranstaltungsTechnik GmbH.
III.7.1. Lagerware
Erfolgt der Rücktritt vom Kaufvertrag bevor die Ware versandfertig gemacht werden konnte, so fallen bei Waren die normalerweise in dieser Menge und Art auf Lager liegen keine Rücktrittsgebühren an. Wenn Waren nicht der Menge und Art nach zum ständigen Lagerbestand zählen, werden Rücktrittsgebühren pauschal anhand des Warenwertes in Höhe von 5% erhoben.
Wurde die Ware schon versandt oder ausgeliefert, schuldet der Kunde die Kosten für Verpackung und Versand, sowie für die Wiedereinlagerung. Die Kosten für die Wiedereinlagerung betragen pauschal 5% des Warenwerts.
III.7.2. Eigens bestellte Ware / Sonderanfertigungen für den Kunden
Wenn eigens für den Kunden bestellte Waren nicht mehr abbestellt werden können, oder Waren eigens für den Kunden hergestellt wurden, und diese nicht mehr storniert, zurückgegeben oder anderweitig verwendet werden können, hat dieser die Kosten hierfür in voller Höhe zu tragen. Ebenso schuldet der Kunde Kosten die dadurch zusätzlich anfallen, wie beispielsweise Stornogebühren und Frachtkosten.
Sollte die Ware anderweitig verwertet werden können, wird die Preis der anderweitigen Verwertung dem vereinbarten Kaufpreis gegengerechnet. Der Kunde schuldet dann den Differenzbetrag.
IV. Lagerung
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH stellt Lagerkapazität für kundeneigene Messegüter, die hauptsächlich für von der VT VeranstaltungsTechnik GmbH montierte Messestände benötigt werden, kostenpflichtig zur Verfügung. Die Lagerzeit beginnt ab Einlieferung in unser Lager und endet mit Verlassen unseres Lagers. Die Berechnung erfolgt pro Palettenplatz und angefangenem Monat.
Anlieferung zu unserem Lager und Abtransport von unserem Lager obliegen dem Auftraggeber.
Gefahrübergang für verpackte Güter erfolgt bei Anlieferung in unserem Lager nach Zustandskontrolle und Güterannahme mit der beiderseitigen Unterschrift des Zustandsprotokolls.
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH übernimmt bei Lagerung unverpackter Güter keinerlei Verantwortung für Erhalt des Zustands, insbesondere nicht für lagerungsbedingte Beschädigungen.
Im Zusammenhang mit von der VT VeranstaltungsTechnik GmbH montierten Messeständen kann kundenseitiges Messematerial kurzfristig übergangsweise kostenfrei bei der VT VeranstaltungsTechnik GmbH eingelagert werden. Insbesondere zur gemeinsamen Verladung mit von der VT VeranstaltungsTechnik GmbH gemietetem Messematerial zum Abtransport oder Anlieferung per gemeinsam genutzter Spedition. Anlieferung zur VT VeranstaltungsTechnik GmbH und Abtransport von der VT VeranstaltungsTechnik GmbH obliegt dem Kunden. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart erfolgt die Anlieferung maximal zwei Werktage vor Verladung auf die Spedition und die Abholung maximal zwei Werktage nach Rücklieferung durch die Spedition. Überschreitungen der Lagerzeiten werden als stillschweigender Auftrag zur Einlagerung angesehen und nach den üblichen Lagerbedingungen der VT VeranstaltungsTechnik GmbH berechnet.
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH haftet wie unter Punkt I.5. beschrieben. Eine weitergehende Versicherung eingelagerter Güter, z.B. gegen Einbruch, Vandalismus, Brand, Wasserschäden, Naturgewalten, etc., obliegt dem Eigentümer der Güter.
V. Dienstleistung
Verträge über Dienstleistungen der VT VeranstaltungsTechnik GmbH erfolgen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht.
V.1. Termine
Vereinbarte Termine gelten unter Vorbehalt von unverschuldeten Hindernissen und Programmänderungen, insbesondere von Witterungseinflüssen, höherer Gewalt und der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. In derartigen Fällen haftet die VT VeranstaltungsTechnik GmbH nicht für Schäden aus Terminüberschreitungen. Ebenso setzen sie die vollständige und rechtzeitige vorherige Abklärung aller technischen Fragen, sowie die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
V.2. Kündigung
Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet, werden bereits von der VT VeranstaltungsTechnik GmbH erbrachte Leistungen in vollem Umfang berechnet. Dies gilt auch für Kosten Dritter, deren Beauftragung durch die VT VeranstaltungsTechnik GmbH zur Erbringung der vereinbarten Leistung notwendig war (z.B. Übernachtungskosten, Speditionen, freischaffendes Personal).
Für Planung und Organisation fallen pauschal 20% des Auftragsvolumens (ohne Kaufmaterial) an, falls dies im Angebot nicht anders ausgewiesen wurde.
V.3. Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort nach Fertigstellung an der Abnahme teilzunehmen. Wird die Leistung oder ein Teil der Leistung ohne vorangegangene Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme hiermit als erfolgt. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über oder, wenn dies früher ist, mit der Inbetriebnahme.
Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
V.4. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des BGB, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen des BGB.
VI. Urheberrecht
Planungen, Entwürfe, Fertigungs- und Montageanleitungen, Bild- und Filmmaterial sowie Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum der VT VeranstaltungsTechnik GmbH, auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Änderungen an diesen dürfen ausschließlich von der VT VeranstaltungsTechnik GmbH vorgenommen werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
Die VT VeranstaltungsTechnik GmbH darf den Auftraggeber auf Ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und sie darf die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung signieren, ablichten, vervielfältigen und verbreiten, sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes, berechtigtes Interesse geltend machen.
VII. Schlussbestimmungen
Sollten Einzelbestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.